Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung ist Teil des sozialen Sicherungssystems in Deutschland. Sie hat die Aufgabe, arbeitslosen Menschen während ihrer Arbeitssuche ein Ersatzeinkommen zu sichern.
Grundlage hierfür ist, in Deutschland, das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg.
Anrecht auf Leistungen besteht u. a. bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, wetterbedingten Ausfällen der Arbeit sowie Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ("Insolvenzgeld"). Auch für die Berufs- und Arbeitsmarktberatung sowie Weiterbildungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen werden auf Antrag Mittel bereitgestellt.
- Wie finanziert sich die gesetzliche Arbeitslosenversicherung?
- Versicherungspflicht und freiwillig Versicherte
Kapitelübersicht
Wie finanziert sich die gesetzliche Arbeitslosenversicherung?
Die Arbeitslosenversicherung wird, ähnlich wie die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert, die durch Bundesmittel ergänzt werden. Der zu zahlende Beitrag orientiert sich an der Höhe des Arbeitseinkommens. Der Beitragssatz beträgt seit dem 1. Januar 2011 3,0 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts.
In der Regel wird der Beitrag von den Arbeitgebern gemeinsam mit den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkassen überwiesen, die das Geld dann an die Bundesagentur für Arbeit weiterleiten.
Versicherungspflicht und freiwillig Versicherte
Grundsätzlich besteht nach §§24ff des SGB III eine Versicherungspflicht für alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt abhähngig beschäftigt sind oder sich in Ausbildung befinden. Hierzu zählen auch die Bezieher bestimmter Engeltersatzleistungen, wenn sie vor Beginn der Leistung arbeitslosenversicherungspflichtig oder freiwillig versichert waren, etwa die Bezieher von Muttergeld, Krankengeld in der GKV, Krankentagegeld in der PKV, Rente wegen voller Ewerbsminderung sowie Personen, die eine Pflegezeit in Anspruch nehmen (keine abschließende Aufzählung).
Selbstständige, Pflegepersonen und Arbeitnehmern, die außerhalb der EU-Grenzen arbeiten, sind nicht versicherungspflichtig. Sie können sich aber unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig versichern, wenn sie von Leistungen der Arbeislosenversicherung profitieren wollen.
Versicherungsfrei sind bestimmte Personengruppen wie Beamte, Richter und Berufssoldaten, Geistliche der öffentlich-rechtlich anerkannten Religionen, Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze sowie Personen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis.